Österreich verlängert Übergangsfrist für den Arbeitsmarktzugang der kroatischen Staatsbürger?
Nachdem Kroatien noch im Jahr 2013 der EU beigetreten ist, hätte Österreich für seine BürgerInnen 2018 den Arbeitsmarkt öfnnen sollen. Die Bundesregierung hat aber vor, die Übergangsfrist bis zum Maximum von 7 Jahre zu verlängern.

Österreichische Sozialministerin Beate Hartinger-Klein vertritt die Meinung, dass Österreich wegen der hohen Anzahl der Arbeitslosen, die bevorstehende Öffnung des Arbeitsmarktes für Staatsbürger des EU-Landes Kroatien nach der fünfjährigen Übergangsfrist am 1.7.2018 nicht verkraften kann. Deshalb hat die Bundesregierung vor, den entsprechenden Antrag auf Verlängerung der Beschränkung bis zum maximal möglichen Zeitpunkt am 1. Juli 2020 bei der EU zu stellen.
Ministerin Hartinger-Klein sagte weiter, dass die Bundesregierung ihren Antrag mit der schwierigen Lage am heimischen Arbeitsmarkt begründen möchte, weil es im Land an die 400.000 Arbeitslose gibt. Sie rechnet mit keinen Schwierigkeiten, denn die Möglichkeit der befristeten Sperre der Arbeitsmärtke in den EU-Ländern für die neue Mitglieder bis maximal 7 Jahre nach ihrem Beitritt besteht, und wurde bisher auch für StaatsbürgerInnen Polens, Rumäniens und Bulgariens genutzt.
EU könnte sich theoretisch der Verlängerung widersetzen, was aber wenig möglich ist, und wenn das auch passieren würde, würde der Prozess sehr lange dauern können. Außer in Österreich gilt die Beschränkung für kroatische StaatsbürgerInnen bis 30. Juni 2018bi noch in Malta, in Niederländen, Slowenien und im Vereinigten Königreich. Deutschland hat seinen Arbeitsmarkt für Kroatern im Jahr 2015. geöffnet.
Wie sieht der momentane Status der kroatischen StaatsbürgerInnen am österreichischen Arbeitsmarkt?
Die StaatsbürgerInnen Kroatiens genießen in Österreich (wie auch sonst in der EU) Niederlassungsfreiheit, dürfen Firmen gründen und selbständig arbeiten. Sie haben aber keinen Zugang zum Arbeitsmarkt für Unselbständige, ohne dafür die entsprechende Beschäftigungsbewilligung zu besitzen. Diese Bewilligung können sie für Saisonarbeit und Schlüsselkräfte bekommen. Wenn sie das Recht haben, ohne diese Bewilligung zu arbeiten, muss das ihnen der AMS mit Sonderbestätigung bestätigen.
Die Beschäftigungsbewilligung kann nur dann ausgestellt werden, wenn man nach der Überprüfung der Lage am heimischen Arbeitsmarkt und in der AMS-Evidenz keinen heimischen Arbeitslosen für die offene Stelle vermitteln kann. Ebenso muss der Neuangestellte nach geltenden arbeitsrechtlichen Regeln und nach dem Kollekgitvertrag beschäftigt werden