Ab dem 1. Oktober gilt das neue Integrationsgesetz!

11.10.2017

In der letzten Zeit wurde zum wiederholten Mal das Fremdenrecht verändert. Für neue Zuwanderer, die ab dem 1.10.2017 aus einem „Drittstaat“ -  wie zum Beispiel Serbien -  nach Österreich kommen, ist das neue Integrationsgesetz sehr wichtig. Durch dieses Gesetz wurden teilweise die Pflichten der Ausländer gändert, die in der Integrationsvereinbarung (IV) vorgeschrieben sind. Dazu kommen auch strengere Kontrollen und neue Strafen.

Neue Ausländer, die aus „Drittstaaten“ nach Österreich legal einwandern können, um hier zu leben und zu arbeiten, gehören in erster Linie der Kernfamilie (EhegattIn, Kinder). Sie folgen im Rahmen der Familienzusammenführung ihrem nahen Verwandten, der hier schon lebt und arbeitet. Die Übrigen können nach Österreich nur noch dann einwandern, wenn sie sehr gut ausgebildet sind und/oder zu fehlenden Berufsgruppen gehören. Für Saisonarbeiter und Studenten gelten andere Regeln.


Was beinhaltet die Integrationsvereinbarung (IV)?

Dragana D. ist serbische Staatsbürgerin aus Jagodina. Sie zieht nach Wien, um hier mit ihrem Ehegatten Marko zusammen zu leben. Um die erste, einjährige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung („Kärtchen“) bekommen zu können, muss Dragana vor der offiziellen Zuwanderung beweisen, dass sie Deutsch auf dem Niveau A1 beherrscht. Nur mit der erwähnten Genehmigung („Kärtchen“) darf Dragana länger als 90 Tage innerhalb einer Jahreshälfte in Österreich leben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen.

Anlässlich der Übernahme ihres ersten, einjährigen „Kärtchens“, geht Dragana automatisch die so genannte Integrationsvereinbarung mit der Republik Österreich ein. Diese beinhaltet ihre Pflicht, innerhalb der gesetzlichen Fristen (24 Monate für A2, 5 Jahre für B1) die vorgesehenen Prüfungen nach dem Integrationsmodul 1 und 2 erfolgreich zu bestehen. Wenn sie die erste Prüfung innerhalb von 18 Monaten schafft, bekommt Dragana finanzielle Unterstützung des Staates. Diese ist für Modul 2 nicht mehr möglich.

Allgemeine Bedingungen für die Erfüllung der Pflichten aus den Modulen 1 und 2 wurden mit dem neuen Gesetz nicht geändert. Erinnern wir uns kurz an sie:

Die Erfüllung der Pflichten aus dem Modul 1 ist die Voraussetzung dafür, dass Dragana – nach zwei ersten, einjährigen Genehmigungen – zum dritten Mal „das Kärtchen“ bekommt, das 3 Jahre gültig ist.

Zusammen mit dem ersten „Kärtchen“ bekommt Dragana einen Sprachgutschein vom Staat (Bundesgutschein). Mit ihm kann sie nach der erfolgreich bestandenen Prüfung 50% der Kosten zurück erstattet bekommen, die sie für den Vorbereitungskurs A2 gehabt hat. Da der Staat nur die fleißigen belohnt, müsste sich Dragana bemühen, innerhalb von „nur“ 18 Monaten die Prüfung zu bestehen.

Dieses Modul muss früher oder später jeder erfüllen. Falls sich Dragana damit verspäten sollte, wird sie deshalb nicht Österreich verlassen müssen. Wenn sie erwerbstätig, sozial- und krankeversichert ist, genug Geld fürs Leben und eine ordentlche Wohnung hat, wird Dragana „zur Strafe“ wieder nur eine einjährige Genehmigung bekommen. Falls sie aber keinen guten Grund dafür hatte, die Prüfung innerhalb von den ersten 2 Jahren bestanden zu haben, wird dieses zusätzliche Jahr nur als „Fristverlängerung“ betrachtet. Es kann also sehr wohl dazu kommen, dass sie Österreich verlassen müsste, falls sie das im kommenden Jahr wieder nicht schafft. Dazu kommt auch die Strafe in Höhe von 500 Euro, die ihr vom Bezirksamt vorgeschrieben werden kann.

Die Erfüllung der Pflichten aus dem Modul 2 ist die Voraussetzung für den „Daueraufenthalt“ in Österreich. Obwohl es so heißt, dauert das „dauerhafte Kärtchen“ nur fünf Jahre, und muss danach wieder verlängert werden.

Wenn also Dragana nach den ersten drei Genehmigungen (für 1+1+3 Jahre) jetzt den „Daueraufenthalt” erreichen will, ist sie verpflichtet, die Integrationsprüfung nach dem Kurs B1 erfolgreich abzulegen. Diese Prüfung nach dem Modul 2 ist also keine notwendige Voraussetzung für den weiteren Aufenthalt in Österreich, ist aber notwendig für Draganas „Daueraufenthalt“.

Wichtige Anmerkung für beide Module: Wenn sie keinen Kurs besucht, weil sie allein oder privat Deutsch lernen will, kann das Dragana ruhig machen. Dann bekommt sie logischerweise kein Geld auf Grund des Sprachgutscheins zurück. Die Verpflichtungen und Fristen bleiben aber aufrecht. Beim Privatlernen muss Dragana unbedingt nach den vorgeschriebenen Materialien lernen, weil sie anders die Prüfung nicht bestehen wird.

 

Was ändert sich jetzt für die neuen Ausländer?

Dragana ist nach dem 1. Oktober 2017 nach Österreich gekommen. Als neue Ausländerin außerhalb der EWR/EU (Drittstaatsangehörige) muss sie jetzt die „Integrationsvereinbarung Neu“ eingehen. Im Kurs A2 lernt sie ab sofort nicht nur Deutsch, sondern soll auch die „Kenntnisse grundlegender Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung“ dazu erwerben.

Die Sprachschule muss mit Anwesenheitslisten beweisen, dass Dragana an zumindest zwei Drittel (oder 75%) der Kursstunden anwesend war. Falls sie die Integrationsprüfung nach dem Kurs A2 nicht innerhalb von 24 Monaten schafft, kann man Dragana mit 500 Euro (oder zwei Wochen Ersatzhaftstrafe) bestrafen. Wenn es ihr einfallen würde, bei der Prüfung zu schummeln, kann sie mit der Strafe von 2.500 Euro rechnen.

Bei der Integrationsprüfung werden ab jetzt sowohl Deutschkenntnisse als auch Kenntnisse grundlegender Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung überprüft. Das klingt viel schlimmer als es eigentlich ist, das können sie uns glauben.

Die Prüfung selbst wird nur mit „Bestanden“ und „Nicht bestanden“ absolviert. Das heißt, dass Dragana bei eventuellem Wiederholungstermin wieder sowohl Deutsch- als auch die erwähnten neuen Kenntnisse beweisen muss. Prüfungsinhalte und Voraussetzungen für ihre Durchführung bestimmt das Ministerium. Die Kurse können ausschließlich von den vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) zertifizierten Sprachinstituten durchgeführt werden. Wenn Dragana ihren Sprachgutschein verwenden möchte, soll sie sich im Voraus erkundigen, ob ihre Sprachschule diese Lizenz des ÖIF hat. Die Prüfung selbst kann man entweder beim Fonds oder in lizenzierten Instituten ablegen.

 

 Unterschiede zwischen dem staatlichen und dem Wiener Sprachgutschein

Falls Dragana Glück hat, in Wien zu wohnen, bekommt sie zu dem staatlichen Sprachgutschein noch zusätzliche Gutscheine von der Stadt Wien dazu. Nachdem Sie also in der Einwanderungsbehörde (MA 35) ihre erste Genehmigung persönlich übernommen hat, kann sie sofort im Anschluss die MA 17 – Integration und Diversität besuchen. Die Filiale der MA 17 befindet sich im Parterre des gleichen Gebäudes.

Dort erwarten Dragana ein auführliches muttersprachliches Orientierungsgespräch und der Wiener Bildungspass. Im so genannten Büchlein findet sie 3 Gutscheine zu jeweils 100 Euro, die sie dafür verwenden kann, die Kosten für die Kurse A2 und B1 im voraus zu verringern. Damit sie diese Gutscheine verwenden kann, müssen sie aber abgestempelt haben. Den Stempel bekommt Dragana nur dann, wenn sie einen von angebotenen muttersprachlichen Vorträgen zu verschiedenen Themen besucht. Diese Vorträge finden immer am zweiten Samstag im Monat in der VHS im 10. Bezirk. (Näheres unter: www.startwien.at )

Der „staatliche Gutschein“ ist seit dem Ausstellungsdatum 18 Monate gültig. Ihre abgestempelten „städtischen“ Gutscheine kann Dragana aber innerhalb von 30 Monaten (2,5 Jahre) verwenden. Staatlicher Gutschein gilt ausschließlich für den Kurs A2, so wie die 2 von insgesamt 3 „städtischen“ aus dem Bildungspass. Den dritten Gutschein der Stadt Wien kann Dragana später für einen B1-Kurs verwenden.

Der Bundesgutschein bringt ihr nach der erfolgreich bestandenen Integrationsprüfung innerhalb von 18 Monate 50% des Kurspreises zurück. Das bedeutet, dass sie zuerst aus eigener Tasche den vollen Preis bezahlen muss. Mit abgestempelten städtischen Gutscheinen kann sie sich aber schon im voraus etwas Geld ersparen.

Sprachinstitute akzeptieren meistens beide Arten von Gutscheinen. Wenn sie diese gut miteinander kombiniert, zahlt Dragana am Ende des Tages de facto viel weniger für ihren Kurs A2. Für B1 kann sie aber nur noch den dritten Gutschein der Stadt Wien von 100 Euro verwenden. Den Rest muss sie selbst bezahlen, da der Staat keine Kosten mehr übernimmt.

 

Was passiert mit jenen Ausländer, die vor dem 1.10.2017 nach Österreich eingewandert sind?

Für alle Ausländer, die mit der Erfüllung ihrer Pflichten nach der “alten” Integrationsvereinbarung vor dem 1.10.2017 begonnen haben, gilt eine Übergangsperiode von 36 Monate (3 Jahre). Während dieser Zeit bleibt für sie alles wie gehabt.

Bei jenen, die nach 5 Jahren Aufenthalt vor dem 1.10.2017 für „Daueraufenthalt“ eingereicht haben, gilt die „alte“ B1 Bestätigung (Diplom) nach wie vor. Alle andere müssen leider diese Prüfung nach neuem System ablegen.

 

 

Dijaspora